Mieterinformation zum Wohngeldstärkungsgesetz

Zum 1. Januar 2020 trat das sogenannte "Wohngeldstärkungsgesetz" in Kraft. Mit der Wohngeldreform sind erstmals seit dem 1. Januar 2016 Leistungserhöhungen von durchschnittlich 30 % verbunden. Es werden mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein.

Mit dem Wohngeldstärkungsgesetz sind folgende wesentliche Änderungen verbunden:

Einführung einer Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2022. Alle zwei Jahre wird das Wohngeld an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Anpassung der Parameter der Wohngeldformel, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen.

Einführung einer Mietenstufe VII, um Haushalte u. a. in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern mit besonders hohem Mietenniveau gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten.

Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung.

Höhere Freibeträge für pflegebedürftige oder behinderte Menschen.

Haben Sie ein Recht auf Wohngeld?

Wir möchten Ihnen dabei helfen, festzustellen, ob Sie wohngeldberechtigt sind und haben hierzu einige hilfreiche Fakten und Informationen für Sie zusammengefasst. Dies soll Ihnen beim Antrag auf Wohngeld als Hilfestellung dienen.

Was ist Wohngeld?

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und fa-miliengerechtes Wohnen sichern soll.

Auf das Wohngeld haben Sie, wenn Sie die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses auch in Anspruch nehmen. Nicht zu verwechseln ist das Wohngeld mit den sogenannten Kosten der Unterkunft. Diese sind Bestandteil der Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Ein-kommensgrenze liegt. Bei alleinstehenden Rentnern sollte ein Anspruch bei einer Rente bis 1.000 EUR geprüft werden. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete und dem Gesamteinkommen.

Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen.

Auch Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören dazu. Je mehr Personen im Haushalt leben, umso höher ist die Einkommensgrenze. Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht.

Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (www.bit.ly/2PNOOGK) oder unter www.wohngeld.org.

Wo erhalte ich Wohngeld?

Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden der Stadtverwaltung beantragen.

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums.

Ist dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

Ein Mieter fragt …

„Müssen die Hauseingangstüren ab 18:00 Uhr abgeschlossen werden oder nicht?“

Nein, die Hauseingangstüren müssen geschlossen werden. In Not- und Brandfällen kann eine abge-schlossene Tür eine katastrophale Falle darstellen. Sollte sich der Obertürschließer verstellt oder sich die Tür verzogen haben und sich aus diesem Grund die Tür nicht mehr schließt, informieren Sie bitte umge-hend die Geschäftsstelle, damit der Mangel behoben werden kann.

Im Gegensatz zur Hauseingangstür sind die Kellerin-nen und -außentür immer verschlossen zu halten.

„Wir haben nach der Treppenhaussanierung ein neues Namensschild von der WG bekommen. Warum steht nur der Name meiner Partnerin darauf?“

Auf dem Wohnungsnamensschild werden von uns grundsätzlich die Namen der Mieter vermerkt, die mit uns einen Mietvertrag geschlossen haben.

Sollten Sie den Wunsch haben, Ihren Lebenspartner auch mit zu vermerken, so melden Sie sich bitte in der Geschäftsstelle oder mit einer kurzen Notiz schriftlich und wir setzen Ihren Wunsch gern um.

Braucht die WG Halle-Süd e. G. einen Mietendeckel?

Die Enteignung großer Wohnungsunternehmen in Berlin, der Beschluss des Senats von Berlin zur Einführung eines Mietendeckels ist Ausdruck einer Wohnungspolitik, die sehr bedenklich ist.

Aber nun ist diese Debatte auch in Sachsen-Anhalt angekommen. Von einer Wohnungsgenossenschaft, die so in einer Zeitung wirbt: „Berlin diskutiert – Wohnungsgenossenschaft (Name anonymisiert) garantiert 5 Jahre keine Mietsteigerung bei Anmietung ausgewählter 2- und 3-Raum-Wohnungen“.

Grundsätzlich ist jede Genossenschaft im Rahmen und unter Beachtung des Mietrechts eigenverantwort-lich in der Festlegung der Mieten. Sie wissen, dass Sie als Genossenschafter regelmäßig über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft informiert werden, alle Mieteinnahmen in die Substanz und für die Genossenschaft sowie ihre Mitglieder und Mieter eingesetzt werden. Wir haben kein Interesse an einer unbegründeten Gewinnmaximierung

Neue Zähler im Treppenhaus

In der Zeit vom 24. bis 28.6.2019 wurden Daten- bzw. Masterdatensammler durch die Fa. techem eingebaut.

Die sich in Ihren angemieteten Wohnungen befindlichen Funkerfassungsgeräte an den Heizungen, den Wasserzählern und den Rauchwarnmeldern senden ihre Daten regelmäßig an einen Datensammler.

Dieser speichert und verwaltet die Verbrauchsdaten und Gerätestatusinformationen und übermittelt sie an einen Masterdatensammler. So sind die gesamten Verbrauchswerte und Geräteinformationen der Funkerfassungsgeräte des Objektes im Masterdatensammler vorhanden. Die Verbrauchsdaten (Stichtagswerte sowie Zwischenwerte in Tagesauflösung) und der Gerätezustand (z. B. Gerätedefekt) werden regelmäßig per GPRS über eine sichere Verbindung an das Techem Rechenzentrum übertragen. Hier erfolgt die weitere Verarbeitung.

Vorteile für den Mieter:

• Gerätemonitoring – laufende proaktive Über-wachung der Erfassungsgeräte und zeitnaher Austausch bei Defekt.

• Energiemonitoring – für mehr Transparenz über die Verbräuche – bis hin zu täglich aktualisierten Werten.

• Hohe Rechtssicherheit und maximale Abrechnungsqualität – die Verbrauchsdaten werden automatisiert bis ins Abrechnungssystem übernommen.

• Geringerer Aufwand – Nachfolgetermine und Schätzungen aufgrund abwesender Mieter entfallen.

• Weniger Aufwand bei Mieterwechsel – Zwischenablesungen sind jederzeit möglich.

Dringende Bitte der Geschäftsstelle

Ein Wechsel der privaten oder dienstlichen Telefonnummern ist in der heutigen Zeit alltägliches Geschäft. Leider versäumen es immer mehr Mieter, auch uns als Genossenschaft über ihre aktuelle Erreichbarkeit zu informieren. Nicht selten kommt es vor, dass wir Sie in dringenden Fällen telefonisch nicht erreichen oder Firmen bei Reparaturaufträgen die falschen Kontaktdaten übermittelt werden. Dies verursacht unnötige Nachfragen und Zeitverluste.

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und informieren Sie die Geschäftsstelle über Ihre aktuellen Telefonnummern – gern schriftlich über die WG-Briefkästen an der Vogelweide 13 oder in der Elsa-Brändström-Straße 209 bzw. telefonisch. Vielen Dank im Voraus!

 

Sperrmüll

Zum Sperrmüll gehören z. B.: Möbel, Truhen, Bettgestelle, Matratzen, Lattenroste, Regale, Leitern, Teppiche und Teppichböden, Fahrräder, Dreiräder und Roller, Kinderwagen, Koffer (ohne Inhalt), Bügelbretter, Gardinenstangen und Ähnliches.

Einrichtungsgegenstände einer Wohnung, die wegen ihrer Ausmaße, ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes nicht in einen Restmüllbehälter passen bzw. diesen beschädigen oder dessen Entleerung erschweren könnten. Bei Rückfragen, für die Entsorgung der Gegenstände, die nicht zum Sperrmüll gehören, wenden sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Frei? Ärgerlich? Schön?

Die Trockenplätze bieten die Möglichkeit zum Trocknen der Wäsche. Wir sind sehr froh, dass wir unseren Mietern in den meisten unserer Häuser eine Möglichkeit bieten können, ihre Wäsche an der frischen Luft zu trocknen. Gemäß unserer Hausordnung Punkt 1.3. steht die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen allen Mietern offen. Im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme soll dieses Recht auch allen Mietern gewährt werden. So sind z. B. Wäscheleinen nach Benutzung unverzüglich zu entfernen.

Das Plätzchen auf unserem Foto sieht zwar lauschig aus, aber Wäschetrocknen ist dort nicht mehr möglich.

Die Hausordnung ist Bestandteil Ihres Mietvertrages. Wir appellieren an alle Mieterinnen und Mieter, die Hausordnung auch in diesem Punkt unbedingt einzuhalten.

Wissenswertes

Wussten Sie schon, dass man nur umgangssprachlich den Badheizkörper „Handtuchheizkörper“ nennt. Dieser sollte jedoch nicht zum Trocknen von Wäsche benutzt werden, da dadurch zum einem die Heizleistung des Heizkörpers gemindert und zum anderen die Oberfläche des Heizkörpers langfristig in Mitleidenschaft gezogen wird. Im Handel gibt es für Heizkörper spezielle Halterungen, die als Wäschetrockenstange genutzt werden können, ohne den Heizkörper in seiner Funktion zu beeinträchtigen.

Hätte man eine derartige Halterung benutzt, dann wäre es bestimmt nicht zu den auf dem Foto zu sehenden Schäden gekommen.

Man sieht eindeutig am Schadensbild, dass durch augenscheinlich über die lange Zeit aufgelegten feuchte / nasse Materialien auf dem warmen Heizkörper - wahrscheinlich in Verbindung mit einer chemischen Reaktion (ggf. durch Weichspüler, Haarspray oder Reinigungsmittel) vermehrte Oberflächenspannungsrisse entstanden sind. Der Lack ist richtig aufgebrochen und durch die permanent vorhandene direkte Feuchtigkeit entstanden Rostflecken. Diese Schäden sehen nicht nur unschön aus, sondern führen auch langfristig zur Undichtheit der Heizkörper und können durch Ihr Handeln vermieden werden.

Die Hinweise gelten im Übrigen für alle Heizkörper!

Neue Bäume

In den letzten Tagen wurden in den ersten Innenhöfen (hinter dem Finkenweg 17 a und dem Vogelherd 5) anstelle der gefällten Pappeln 6 neue Bäume gepflanzt – je 3 tief purpurrote Spitzahornbäume und Kugelakazien (siehe Foto).

Ungeahnte Talente

Die Bastelfrauen ließen unter fachlichen Anleitung von Frau Fließ ihrer Kreativität freien Lauf. Wir waren über das Ergebnis der ersten Stunde der Arbeit mit Ton so begeistert, dass wir für die nächste Stunde die Farben beitragen. Dann werden die schönen Stücke auch noch bunt. Toll – weiter so!

Die Sanierung der Bestandsimmobilien startet

Nach 25 Jahren ist es wieder an der Zeit, in unsere Bestandsimmobilien zu investieren. Einige Dächer unserer Häuser bedürfen einer grundhaften Erneuerung und auch unsere Fassaden sollen zukünftig wieder frisch erstrahlen. Da die Gebäude der Wohnungsgenossenschaft Halle-Süd e. G. entlang der Vogelweide unter Flächendenkmalschutz (Bauhaus) stehen, wird sich an der eigentlichen Farbgebung nichts ändern.

Der erste Bauabschnitt wird der Falkenweg 1 – 7 sein. Da hat uns Sturm Friederike zum Handeln und zur Umplanung gezwungen. Durch den lang anhaltenden Winter mussten die betroffenen Mieter sehr lange mit einem Provisorium leben. Am 23.04.2018 geht es mit der Gerüststellung in diesem Gebiet los. (Die Mieter, bei denen ein Gerüst steht, werden gebeten, ihre Hausratversicherungen zu informieren. Das ist in den meisten Versicherungsverträgen so vorgesehen.) Nach der Dach- und Fassadensanierung im Falkenweg werden die Arbeiten im Bereich Vogelweide 1 – 4 sowie Paul-Suhr-Straße 42 – 44 Ostseite fortgeführt. Das Ziegeldach in der Paul-Suhr-Straße muss noch nicht erneuert werden.

Nach erfolgter Ausschreibung der Arbeiten und Auswertung der Angebote freuen wir uns auf eine gute Zusammenarbeit mit den Firmen:

• Binnemann aus Sangerhausen für das Gerüst,

• Dombrowski aus Arnstein im Harz für das Dach und

• Hillmann aus Leuna für die Fassade.

• Unser begleitender Architekt ist Herr Schauder aus Allstedt.

Für die Sanierungen in den Bestandsimmobilien werden wir jährlich ein finanzielles Budget in Höhe von ca. 500.000 € einsetzen. Eine weitere Kreditaufnahme ist nicht geplant und wir möchten noch genügend finanzielle Mittel für die Instandhaltung und Modernisierung der Wohnungen zur Verfügung haben.

Insofern bleibt abzuwarten, wie sich die Baupreise entwickeln und wie schnell wir mit den Bauarbeiten der einzelnen Häuser vorankommen. Wir halten Sie natürlich an dieser Stelle und in der Mitgliederversammlung auf dem Laufenden.

Neue Treppenhaus- und Dachgaupenfenster

Im Zeitraum vom 21.03. bis 13.04.2018 werden neue Treppenhaus- und Dachgaupenfenster in der Elsa-Brändström-Straße 206 - 215 und der Robert-Koch-Straße 1 eingebaut.

Die Firma versucht, so schnell wie möglich die Arbeiten zu beenden, d. h. es kann sein, dass der angegebene Ausführungszeitraum nicht ausgeschöpft werden muss.

Anschließend erfolgt die Renovierung der Treppenhäuser.

Die Dachgaupenfenster in der Elsa-Brändström-Straße 181 rechts sowie 182 + 182 a werden auch erneuert.

Grüße aus dem Finkennest

Am 23.02.2018 war Enkaustikkurs und auch für Ostern wurde schon ein bisschen gebastelt. Unter Leitung von Frau Fließ waren 13 Damen eifrig am Werk, zeigten sich gegenseitig Tricks und Kniffe und hatten bei Sekt, Kuchen und sogar Suppe richtig viel Spaß. Frau Fließ gestaltet die Bastelstunde immer sehr gemütlich und jeder genießt die fröhlich - herzliche Atmosphäre.

Verhalten bei Sturm

Liebe Mieterinnen und Mieter, aus gegebenem Anlass bitten wir Sie, bei Sturmmeldungen dringend darauf zu achten, dass Balkonkästen oder andere leicht herumfliegende Teile gesichert werden, um Personen- oder Sachschäden vorzubeugen. Vorhandene Rolläden sind entweder ganz nach unten oder besser noch ganz nach oben einzurollen. Wenn Sie in den Urlaub fahren, sorgen Sie bitte dafür, dass dies andere Personen für Sie erledigen. Danke für Ihre Mithilfe!

Genehmigung des Vermieters

Die Untervermietung von Wohnraum bedarf laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) immer der Genehmigung des Vermieters (§ 540 BGB). Wird die Erlaubnis des Vermieters zur Untermiete nicht eingeholt, dann kann er von dem Mieter Schadensersatz verlangen und ihm den Mietvertrag außerordentlich kündigen.

Eine Genehmigung zur befristeten Vermietung an Touristen, z. B. über Airbnb oder andere Internetportale wird grundsätzlich durch unsere Wohnungsgenossenschaft nicht gegeben.

Wir möchten unseren Mietern nicht zumuten, ständig wechselnde Mitbewohner im Haus zu haben.

Rückbau von privaten Einbau

Heute möchten wir allgemein zur Verfahrensweise mit privaten Einbauten informieren, da diese Frage auch in der Mitgliederversammlung gestellt wurde. Grundsätzlich gilt: alle baulichen Veränderungen in der Wohnung sind genehmigungspflichtig. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Wenn nicht ausdrücklich der Verbleib der Um- und Einbauten vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, bei Lösung des Mietverhältnisses auf seine Kosten den Rückbau vorzunehmen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen, wenn er keinen Nachmieter findet, welcher die Einbauten und die damit verbundene Rückbauverpflichtung übernimmt. Ist ohnehin die Sanierung der Wohnung geplant, kann mit der Geschäftsstelle abgestimmt werden, ob Arbeiten entfallen oder im Austausch gegen Ersatzleistungen erfolgen (z.B. Abreißen von Tapeten statt neuem Wandputz nach Fliesenentfernung). Die vorgenannte Verfahrensweise gilt übrigens auch, wenn der Mieter keine schriftliche Genehmigung eingeholt hat (hier besteht nur die Gefahr, dass ein Rückbau bereits im laufenden Mietverhältnis erforderlich sein kann). Warum können Mietereinbauten nicht einfach in der Wohnung bleiben? Sie sind meistens individuell und abgewohnt. Eine Refinanzierung über Mieteinnahmen erfolgte nicht, demzufolge müssten diese Einbauten auf Kosten der Mitgliedergemeinschaft entfernt werden und es entstünde der Genossenschaft ein finanzieller Schaden. Unsere Mitarbeiter bieten zur Klärung fraglicher Einbauten bei Kündigung der Wohnung jeweils eine Vorabnahme an, stehen aber auch sonst für diesbezügliche Fragen zur Verfügung.

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Adresse/Kontakt

Wohnungsgenossenschaft Halle-Süd e.G.

Vogelweide 13
06130 Halle (Saale)

Telefon: 0345 4442497
Fax: 0345 9760719

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Geschäftszeiten

dienstags in der Zeit von 9:00-12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Wer uns außerhalb dieser Zeiten besuchen möchte, wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten.

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