Obhuts- und Informationspflichten
Ab Übernahme bis zur Rückgabe sind Mieterinnen und Mieter verpflichtet, mit der Mietsache schonend und pfleglich umzugehen. Sie haben alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann. Im Rahmen der Obhutspflicht müssen Mieterinnen und Mieter in gebotenem Umfang auch zur Schadensvermeidung aktiv tätig werden. Sachschäden an der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich (schriftlich) anzuzeigen. Die Obhutspflicht im Mietrecht betrifft alle Teile des Hauses und auch Gemeinschaftsanlagen, soweit diese für den Mieter zugänglich sind.