Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.
Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken.
Die Vermieter sind verpflichtet (§ 5 Abs. 1 EWSG), die Entlastung für Dezember 2022 an die Mieter weiterzugeben. Diese Weitergabe soll in der Regel mit der Heizkostenabrechnung für das laufende Abrechnungsjahr bzw. mit der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Wohnungseigentümer erfolgen. Die Höhe ist gesondert auszuweisen.
Erfasst sind die Mietverhältnisse, in denen Mieter vom Vermieter mit Wärme und Warmwasser durch Erdgas und Wärmelieferung (Fernwärme) versorgt werden und diese Kosten in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden. Gleiches gilt für die Versorgung der Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Erdgas und Wärme und Abrechnung in der Jahresabrechnung.
Mieter mit Gasetagenheizungen sind nicht erfasst, da sie direkte Vertragsbeziehungen zu den Versorgungs-unternehmen haben und insoweit durch die Versorger direkt als Letztverbraucher entlastet werden.
Ausnahmen bestehen nach § 5 Abs. 4 EWSG. Mieter sind in besonderen Fallkonstellationen von Zahlungen der Vorauszahlungen in Höhe des angepassten Betrages für Dezember 2022 oder von Zahlungen von 25 % der Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022 befreit.
Folgende Fälle regelt § 5 Abs. 4 EWSG:
1. Freistellung der Mieter, die Anpassungen der Vorauszahlungen für Betriebskosten/Heizkosten vom Vermieter im Zeitraum von 19.02.2022 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 19.11.2022 erhalten haben. Sie sind von der Zahlung des Erhöhungsbetrages allein für den Monat Dezember 2022 befreit.
2. Freistellung der Mieter von Neumietverträgen, deren Abschluss im Zeitraum von 19.02.2022 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 19.11.2022 erfolgt ist. Sie sind von der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 25 % für Dezember 2022 befreit.
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir durch unseren Versorger darüber informiert wurden, dass die Entlastungsbeträge erst mit Beendigung des Abrechnungszeitraum 2022 ermittelt werden. Die Verrechnung erfolgt gemäß §5 EWSG mit der nächsten Heizkostenabrechnung.
Sofern Sie von der Zahlung des angehobenen Vorauszahlungsbetrags bzw. i. H. v. 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen zu lassen, sondern mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung verrechnen zu lassen. Grund hierfür ist, dass aufgrund steigender Kosten für Energie- und Heizkosten sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich ggf. der in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesene Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte.
Weitere Ausführungen erhalten Sie im Informationsschreiben der Bundesregierung: infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf (bmwk.de)